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Verfügungen zur Durchsetzung des Informations- und Äußerungsrechts des anderen Elternteils

RechtsprechungFamilienrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2016/90Zak 2016, 51 Heft 3 v. 23.2.2016

ABGB: § 189

Die Informations- und Äußerungsrechte des nicht obsorgeberechtigten Elternteils richten sich gegen den Obsorgeberechtigten.

Als Verfügungen, die das Gericht bei beharrlicher Verletzung dieser Rechte auf Antrag oder - im Fall der Kindeswohlgefährdung - von Amts wegen zu treffen hat, kommen primär Aufträge an den Obsorgeberechtigten in Betracht. Nur wenn solche Aufträge nicht befolgt werden oder diese ausnahmsweise von vornherein unzweckmäßig erscheinen (etwa bei unüberbrückbaren Kommunikationsstörungen), kann das Gericht weitergehende Maßnahmen setzen. Dazu zählt auch die Ermächtigung des nicht obsorgeberechtigten Elternteils, bestimmte Informationen über das Kind direkt bei Dritten (zB Lehrer oder Ärzte) einzuholen.

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