Seit dem SchiedsRÄG 2013, das am 1. 1. 2014 in Kraft getreten ist (siehe Zak 2013/354, 196), ist für Klagen auf Aufhebung oder Feststellung des (Nicht-)Bestehens eines Schiedsspruchs sowie für Außerstreitverfahren iSd §§ 586 - 591 ZPO grundsätzlich der OGH als erste und letzte Instanz zuständig. Als Spezialsenat für Schiedssachen wird der 18. Senat tätig. Der Autor analysiert die seitdem ergangene Rsp dieses Senats. Kritisch wertet er daran insb, dass nach Ansicht des OGH eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nur dann einen Aufhebungsgrund bilden kann, wenn der Verstoß im staatlichen Verfahren als Nichtigkeitsgrund zu werten wäre (zB 18 OCg 3/15p = Zak 2016/235, 119). Seiner Auffassung nach sollten schon weniger gravierende Gehörverletzungen, die wesentlich sind und Einfluss auf das Verfahrensergebnis haben konnten, die Aufhebung des Schiedsspruchs rechtfertigen. Weiters weist der Autor darauf hin, dass das mit dem SchiedsRÄG 2013 verfolgte Ziel, die Attraktivität Österreichs als Schiedsort zu steigern, durch die relativ hohe Pauschalgebühr für Aufhebungsklagen konterkariert wurde.