Der Autor geht davon aus, dass Rechtsanwälte aufgrund ihrer Berufsbefugnis nicht nur im Rahmen der Tätigkeit als Immobilien- oder Insolvenzverwalter, sondern auch selbstständig Buchhaltungs-, Lohnverrechnungs- und Bilanzierungsdienste anbieten dürfen, weil es sich um rechtlich determinierte Tätigkeiten und damit im weiteren Sinn um Rechtsberatung handelt. In andere Berufsvorbehalte werde dadurch nicht eingegriffen. Auch seien diese Tätigkeiten von der Rechtsanwaltshaftpflichtversicherung gedeckt, wobei jedoch eine klarstellende Zusatzvereinbarung mit dem Versicherer empfehlenswert erscheine.