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Lindenbauer, Verzugszinsen in Kostenvorschussfällen, JBl 2016, 702.

LiteraturübersichtSchuldrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2016/819Zak 2016, 440 Heft 22 v. 12.12.2016

Wenn der Übergeber mit der Verbesserung des Mangels säumig ist, kann der Übernehmer die Mängelbehebung selbst vornehmen lassen und Kostenersatz verlangen, entweder für die bereits aufgewendeten Kosten oder als Vorschuss für die erst geplante Sanierung. In beiden Fällen gewährt die Rsp dem Übernehmer neben dem Kapital auch Verzugszinsen ab Fälligkeit (vgl zB 6 Ob 117/15x, wo der OGH einen bereicherungsrechtlichen Rückersatzanspruch wegen Nichtverbrauchs des Vorschusses in Bezug auf die zusätzlich zum Kapital zugesprochenen Verzugszinsen ausschloss). Der Autor übt an dieser Judikatur Kritik. Auch wenn es sich beim Anspruch auf Verzugszinsen um einen pauschalierten, von einem konkreten Schadensnachweis unabhängigen Schadenersatzanspruch handle, setze dieser zumindest die Möglichkeit eines Zinsschadens voraus. Während im Fall der Erstattung bereits aufgewendeter Kosten ein Zinsschaden vorliege, sei dieser in Kostenvorschussfällen, in denen der Übernehmer die Reparatur nicht mit eigenen Mitteln, sondern erst mit dem eingelangten Vorschuss in Angriff nimmt, ausgeschlossen. In Vorschussfällen habe der Übernehmer daher mangels möglichen Zinsschadens keinen Anspruch auf Verzugszinsen für das Deckungskapital.

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