ABGB: § 1425
Der Erleger kann nicht mit der Begründung die Ausfolgung des erlegten Geldbetrags (hier: Mietzinse) verlangen, dass während der Erlagsdauer die Verjährung der Forderungen eingetreten ist. Die gerichtliche Hinterlegung ist Erfüllungssurrogat. Eine erfüllte Forderung kann nicht mehr verjähren.