vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Keine Ausfolgung des erlegten Geldbetrags an den Erleger wegen Verjährung

RechtsprechungSchuldrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2016/809Zak 2016, 437 Heft 22 v. 12.12.2016

ABGB: § 1425

Der Erleger kann nicht mit der Begründung die Ausfolgung des erlegten Geldbetrags (hier: Mietzinse) verlangen, dass während der Erlagsdauer die Verjährung der Forderungen eingetreten ist. Die gerichtliche Hinterlegung ist Erfüllungssurrogat. Eine erfüllte Forderung kann nicht mehr verjähren.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte