HeimAufG: § 3 Abs 1
Die Verabreichung von Medikamenten stellt nur dann eine Freiheitsbeschränkung iSd § 3 Abs 1 HeimAufG dar, wenn die Behandlung unmittelbar bzw primär die Einschränkung oder Unterbindung des Bewegungsdrangs bezweckt. Um dies beurteilen zu können, muss festgestellt werden, welchem the-