ABGB: §§ 138, 187
Gerade das Kindeswohl spricht dafür, ein besonders intensives Kontaktrecht des nicht obsorgeberechtigten Elternteils in diesem Umfang beizubehalten, wenn es seit Jahren (zunächst aufgrund einvernehmlicher Regelung) praktiziert wird und sich - abgesehen von den persönlichen Konflikten der Eltern - bewährt hat. Das Abgehen von einer langjährig gewachsenen Struktur bedarf eines besonderen Grundes.