Der Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall kommt in der Praxis insb in Gestalt der Lebensversicherung vor. Gelegen an der Schnittstelle von Vertragsrecht und Erbrecht, wirft das Institut viele Fragen auf, wenn der Anspruch des Drittbegünstigten erst mit dem Tod des Verfügenden fällig sein soll. Ausgangspunkt sind die §§ 881 f ABGB. Doch welche Auslegungsnormen gelten? Wer erwirbt bei einander widersprechenden Erklärungen im Vertrag und im Testament? Fliegtder Anspruch"beim Tode des Versicherten über dessen Nachlaß ‚wie ein lenkbarer Luftballon‘ hinweg (...), um (...) im Vermögen des Begünstigten zu landen"?1 Und (wie) können die Erben diesen anfechten? Aus all den Fragestellungen greift der Beitrag die Stellung der Pflichtteilsberechtigten heraus.2