Aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens des LGZ Wien befasste sich der EuGH in der Rs C-417/15 , Schmidt/Schmidt mit der internationalen Zuständigkeit für eine Klage, mit der die Aufhebung eines Liegenschaftsschenkungsvertrags wegen Geschäftsunfähigkeit des Geschenkgebers und die Löschung des Eigentumsrechts des Geschenknehmers begehrt wird. Er differenzierte zwischen beiden Begehren und gelangte zur Auffassung, dass nur das Löschungsbegehren von der internationalen Zwangszuständigkeit der Gerichte des Belegenheitsstaats nach Art 24 Nr 1 EuGVVO 2012 (betreffend dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen) erfasst ist. Hinsichtlich des Aufhebungsbegehrens könne die Zuständigkeit eines Gerichts im Belegenheitsstaat jedoch auf den Wahlgerichtsstand des Erfüllungsorts (Art 7 Nr 1 lit a EuGVVO 2012) gestützt werden, weil der Rechtsstreit die vertragliche Verpflichtung zur Eigentumsübertragung betrifft, die am Belegenheitsort erfüllt worden ist.