JN: § 1
Bürgerliche Rechtssachen bzw privatrechtliche Ansprüche sind im ordentlichen Rechtsweg vor den Gerichten geltend zu machen, sofern sie nicht durch Rechtsnormen ausdrücklich den Verwaltungsbehörden zugewiesen werden.
JN: § 1
Bürgerliche Rechtssachen bzw privatrechtliche Ansprüche sind im ordentlichen Rechtsweg vor den Gerichten geltend zu machen, sofern sie nicht durch Rechtsnormen ausdrücklich den Verwaltungsbehörden zugewiesen werden.