WGG: §§ 15d, 20 Abs 5
Auch wenn das Gesetz in § 15d Abs 1 WGG nur von Wohnungen und Geschäftsräumen spricht, ist die nachträgliche Übertragung in das Wohnungseigentum des Nutzungsberechtigten gegen einen Fixpreis auch im Fall von Garagen oder Kfz-Abstellplätzen möglich.