MRG: § 30 Abs 2 Z 12
Die Möglichkeiten des Untervermieters zur Kündigung des Untermietverhältnisses werden durch den besonderen Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 12 MRG (Verletzung wichtiger Interessen), der geringere Anforderungen als die anderen Tatbestände stellt, erweitert.