GBG: §§ 21, 23
ABGB: § 797
Trotz seines bereits mit Einantwortung erworbenen Eigentumsrechts fehlt dem Erben grundsätzlich die Antragslegi-
GBG: §§ 21, 23
ABGB: § 797
Trotz seines bereits mit Einantwortung erworbenen Eigentumsrechts fehlt dem Erben grundsätzlich die Antragslegi-