ABGB: § 231
OÖ ChancengleichheitsG: §§ 8, 12, 41 Abs 2
Hauptleistungen nach dem OÖ ChancengleichheitsG, die einem volljährigen Behinderten gewährt werden (hier: betreutes Wohnen), sollen nach dem Gesetzeszweck die Eltern von ihrer Unterhaltspflicht entlasten. Daher sind sie bei der Unterhaltsbemessung als anrechenbares Eigeneinkommen des Kindes zu berücksichtigen.