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Leistungen nach dem OÖ ChancengleichheitsG als Eigeneinkommen des Kindes

RechtsprechungFamilienrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2016/762Zak 2016, 413 Heft 21 v. 22.11.2016

ABGB: § 231

OÖ ChancengleichheitsG: §§ 8, 12, 41 Abs 2

Hauptleistungen nach dem OÖ ChancengleichheitsG, die einem volljährigen Behinderten gewährt werden (hier: betreutes Wohnen), sollen nach dem Gesetzeszweck die Eltern von ihrer Unterhaltspflicht entlasten. Daher sind sie bei der Unterhaltsbemessung als anrechenbares Eigeneinkommen des Kindes zu berücksichtigen.

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