Gem § 867 ABGB sind im Innenverhältnis geltende Beschränkungen der Handlungsvollmacht der vertretungsbefugten Organe von juristischen Personen des öffentlichen Rechts auch nach außen (gegenüber Dritten) wirksam. Rechtsgeschäfte, für die im Innenverhältnis keine Ermächtigung vorliegt, sind daher grundsätzlich unwirksam. Von diesem Grundsatz bestehen aus Gründen des Vertrauensschutzes aber auch Ausnahmen.