Wie die Ausnahme von Exekutionsverfahren (siehe VfGH G 537/2015 ua = Zak 2016/231, 118) ist nach dem VfGH-Erk G 665/2015 auch die Ausnahme von Provisorialverfahren vom Parteiantrag auf Normenkontrolle (§ 62a Abs 1 Z 9 VfGG) verfassungskonform. In den Entscheidungsgründen wies der VfGH darauf hin, dass diese Ausnahme nicht nur Verfahren zur Erlassung von einstweiligen Verfügungen, sondern alle Verfahren erfasst, die gem §§ 378 - 402 EO geführt werden, einschließlich jener, die nach Bestimmungen geführt werden, die auf diese Paragraphen verweisen.