Bei der Beurteilung, wann iSd Art 2.3 der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung 2011 (ARB 2011) der Versicherungsfall eingetreten ist, ist nach 7 Ob 127/16a im Fall eines Passivprozesses auch das bestrittene Klagsvorbringen zu berücksichtigen. Im konkreten Fall hatte die Rechtsschutzversicherung die Deckung eines Räumungsprozesses gegen ihren Versicherungsnehmer abgelehnt, weil die Benützung nach dem bestrittenen Klagsvorbringen des Gegners bereits vor dem Versicherungsbeginn titellos erfolgte. Der OGH gab ihr recht.