Wenn der Arzt den Patienten vor der Operation nicht in ausreichender Weise über die Risiken informiert, ist nach der Judikatur die Einwilligung des Patienten unwirksam und der Arzt haftet unabhängig von einem Behandlungsfehler für alle negativen Folgen des Eingriffs. Der Autor kritisiert den automatischen Schluss von einem Aufklärungsfehler auf die Unwirksamkeit der Einwilligung. Seiner Ansicht nach handelt es sich bei der Einwilligung um eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung, die solange wirksam ist, als der Patient sie nicht wegen des Willensmangels, der durch die unterlassene Aufklärung hervorgerufen worden ist, erfolgreich angefochten hat. Der Schadenersatzanspruch setze daher die Beseitigung oder Anpassung der Einwilligungserklärung im Weg der Irrtumsanfechtung nach §§ 871 f ABGB voraus. Nur wenn der Patient bei ordnungsgemäßer Aufklärung der Operation gar nicht zugestimmt hätte, dh im Fall eines wesentlichen Irrtums, hafte der Arzt für sämtliche Schäden. Ansonsten sei seine Haftung auf die mit dem Aufklärungsfehler in Zusammenhang stehenden Schäden beschränkt.