ZPO: § 606 Abs 2, § 610 Abs 1, § 611
Die Aufhebungsklage nach § 611 ZPO muss sich nicht gegen den gesamten Schiedsspruch richten, sondern kann sich auf bestimmte Teile beschränken.
Nur besonders schwerwiegende Verfahrensfehler im Schiedsverfahren erfüllen den Aufhebungsgrund des § 611 Abs 2 Z 5 ZPO (Verstoß gegen den formellen ordre public). Als Anhaltspunkt für die Beurteilung dienen die Nichtigkeitsgründe des Zivilprozessrechts. Nur Mängel, die unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Schiedsverfahrens diesen Gründen gleichkommen, können die Aufhebung des Schiedsspruchs rechtfertigen.