WEG: §§ 2, 52 Abs 1
An einer Räumlichkeit, die an der Grundstücksgrenze nicht baulich abgetrennt ist, sondern sich auch auf die Nachbarliegenschaft erstreckt (hier: Tiefgarage), kann kein Wohnungseigentum bestehen. Dies galt schon im Anwendungsbereich des WEG 1975. Die dennoch erfolgte Wohnungseigentumsbegründung ist wegen rechtlicher Unmöglichkeit nichtig.