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Kein Eigentumserwerb des Bauführers am Grund bei Mitverwendung von fremden Materialien

RechtsprechungSachenrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2016/735Zak 2016, 395 Heft 20 v. 11.11.2016

ABGB: § 418 S 3

Der außerbücherliche Eigentumserwerb des Bauführers am Grund gem § 418 S 3 ABGB setzt ua voraus, dass der Bauführer für den Bau eigene Materialien verwendet. Die Beweislast liegt beim Bauführer.

Erfolgt die Bauführung zum Teil mit eigenen und zum Teil mit Materialien des Grundeigentümers, fällt das Eigentum an Grund und Gebäude nicht dem Bauführer, sondern dem Grundeigentümer zu.

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