ABGB: § 418 S 3
Der außerbücherliche Eigentumserwerb des Bauführers am Grund gem § 418 S 3 ABGB setzt ua voraus, dass der Bauführer für den Bau eigene Materialien verwendet. Die Beweislast liegt beim Bauführer.
Erfolgt die Bauführung zum Teil mit eigenen und zum Teil mit Materialien des Grundeigentümers, fällt das Eigentum an Grund und Gebäude nicht dem Bauführer, sondern dem Grundeigentümer zu.