MRG: §§ 15a, 17 Abs 2
Im Fall einer im Jahr 2010 vermieteten Wohnung stellt ein Badezimmer, das zwar über ein Fenster zum Hausgang verfügt, nicht aber über eine Entlüftung ins Freie, keine dem zeitgemäßen Standard entsprechende Badegelegenheit iSd § 15a Abs 1 Z 1 und 2 MRG mehr dar. Dies verhindert die Einstufung der Wohnung in die Mietzinskategorien A und B.