AußStrG: §§ 9, 42
ABGB: § 231
Der erste Unterhaltsherabsetzungsantrag des unterhaltspflichtigen Elternteils wurde zurückgewiesen, weil er das Begehren trotz Aufforderung nicht iSd § 9 AußStrG präzisierte. Die Rechtskraft dieses Beschlusses hindert ihn nicht daran, auch für Zeiträume vor dieser Entscheidung einen neuerlichen präzisierten Herabsetzungsantrag zu stellen, weil sich die Bindungswirkung auf den formellen Zurückweisungsgrund beschränkt. Eine Bindung in der Sache ist nicht eingetreten.