Die Frage, ob ein Schriftformgebot durch die elektronische Übermittlung einer Abbildung des eigenhändig unterfertigten Dokuments erfüllt wird, ist nach 9 ObA 110/15i anhand des konkreten Formzwecks zu beantworten. Zur Erfüllung eines kollektivvertraglichen Schriftformgebots für die Arbeitgeberkündigung ist es nach Ansicht des OGH nicht ausreichend, ein Foto der unterschriebenen Kündigungserklärung mit dem Instant-Messaging-Dienst "WhatsApp" an den Arbeitnehmer zu senden.