Während das MRG einen dynamischen Erhaltungsbegriff kennt, stellt die Erhaltungspflicht des Bestandgebers nach § 1096 Abs 1 ABGB konstant auf jenen Standard ab, der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestand. In der Lit ist strittig, ob dies auch dann gilt, wenn der Bestandzins wertgesichert ist. Der Autor weist auf eine kürzlich ergangene Entscheidung des LG Innsbruck (4 R 376/15w = immolex-LS 2016/24) hin, die seiner Auffassung folgt, dass auch im Fall einer Wertsicherungsvereinbarung keine Modernisierungspflicht besteht.