Nach Ansicht der Autorinnen kann gegen einen Drohnenüberflug über die eigene Liegenschaft zumindest dann mit Eigentumsfreiheits- oder Besitzstörungsklage vorgegangen werden, wenn die Flughöhe nicht mehr als 30 m beträgt. Weiters vertreten sie die Auffassung, dass der Betrieb der mittlerweile sehr günstig erhältlichen Kameradrohnen idR eine luftfahrtrechtliche Bewilligung voraussetzt und den Halter für verursachte Schäden eine Gefährdungshaftung nach dem LFG trifft. Die Veröffentlichung und Verbreitung von identifizierenden Fotos und Videos einer Kameradrohne verstoße gegen das Recht am eigenen Bild nach § 78 UrhG.