Der Artikel befasst sich mit der Frage, ob einem Ehegatten gegen den anderen Ehegatten ein Auskunfts- bzw Rechnungslegungsanspruch nach Art XLII EGZPO über eheliche Vermögenswerte zustehen kann. Während der Ehe ist ein solcher Anspruch nach Ansicht der AutorInnen nur in Ausnahmesituationen denkbar, etwa im Fall einer Gütergemeinschaft oder bei eigenmächtiger Entziehung konkreter Werte. Die Manifestationsklage gehöre hier auf den streitigen Rechtsweg. Bei der nachehelichen Vermögensaufteilung unterliege ein Manifestationsbegehren, das dann im Außerstreitverfahren durchzusetzen sei, weniger strengen Anforderungen. Grundsätzlich reiche es aus, dass ein Verdacht auf Verheimlichung von ehelichen Vermögenswerten bescheinigt ist und der andere Ehegatte in der Lage erscheint, Angaben zu diesen Werten zu machen.