AußStrG: §§ 49, 66 Abs 1 Z 2
Dass das Rekursgericht auf eine zulässige Neuerung, die im Rekurs geltend gemacht wurde, nicht eingegangen ist, begründet keine Nichtigkeit oder Aktenwidrigkeit, sondern einen Verfahrensmangel. Im Revisionsrekurs muss der Rechtsmittelwerber den Verfahrensmangel rügen und seine Relevanz für die Entscheidung darlegen.