ABGB: § 1319a
StVO: § 76 Abs 1
Wenn kein Gehsteig oder Gehweg vorhanden ist, müssen Fußgänger gem § 76 Abs 1 S 2 StVO primär das Straßenbankett benützen. In Hinblick darauf ist das Straßenbankett einer Straße ohne Gehsteig oder Gehweg als Weg iSd § 1319a ABGB zu qualifizieren.