ABGB: §§ 1301, 1302
EKHG: § 6
Wer wissentlich an einer Schwarzfahrt als Beifahrer teilnimmt, haftet grundsätzlich als Mittäter solidarisch mit dem Fahrer für den dabei eingetretenen Schaden. Dem Beifahrer steht jedoch der Freibeweis offen, dass es auch ohne seine Beteiligung zur Schwarzfahrt und zum Schaden gekommen wäre.