GBG: § 94 Abs 1 Z 2
WEG: § 32 Abs 2 und 8
Wenn das Grundbuchgericht begründete Zweifel hat, ob die zu verbüchernde, von einem Vollmachtnehmer unterfertigte Vereinbarung von dessen Vollmacht gedeckt ist, hat es den Grundbuchantrag abzuweisen. Bei der Auslegung des Umfangs der Vollmacht ist das Grundbuchgericht im Wesentlichen auf die wörtliche und grammatikalische Interpretation beschränkt.