ABGB: §§ 785, 787
Gem § 787 Abs 2 ABGB muss sich der Noterbe Schenkungen des Erblassers auf den Schenkungspflichtteil (nicht aber auf den Nachlasspflichtteil) anrechnen lassen.
Das Recht, diese Anrechnung zu verlangen, steht nur pflichtteilsberechtigten Personen iSd § 785 ABGB zu. Auf Verlangen eines (nicht pflichtteilsberechtigten) Erben darf die Anrechnung von Schenkungen auf den Schenkungspflichtteil nicht erfolgen.