GBG: § 57a Abs 1
WEG: § 13
Eine Namensrangordnung muss nicht zwangsläufig auf eine einzige Person als Berechtigte lauten. Sofern das Gesetz die Ausnützung des Rangs durch eine Personenmehrheit zulässt, kann die Namensrangordnung auf mehrere Personen ausgestellt werden.