EO: § 382b
Selbst ein einmaliges gewalttätiges Verhalten rechtfertigt die Wegweisung aus der Ehewohnung mit einstweiliger Verfügung nach § 382b EO, sofern es seiner Art nach nicht völlig unbedeutend ist. Dies gilt auch dann, wenn der Antragsteller das Verhalten durch eine Provokation mitveranlasst hat. Nur eine erhebliche Provokation könnte eine singuläre Entgleisung entschuldigen.