ABGB: § 211 Abs 1
AußStrG: § 107a
Die gerichtliche Prüfung einer Sofortmaßnahme des Kinder- und Jugendhilfeträgers auf Antrag des Kindes oder des Obsorgeberechtigten unterscheidet sich nach dem Stadium. Bei einer aufrechten Sofortmaßnahme ist gem § 107a Abs 1 AußStrG zu prüfen, ob die Maßnahme aktuell unzulässig oder (vorläufig) zulässig ist; ob die Maßnahme im Zeitpunkt der Erlassung gerechtfertigt war, bleibt dabei außer Betracht. Wenn die Sofortmaßnahme bereits beendet ist (sei es durch den Kinder- und Jugendhilfeträger, sei es wegen Unzulässigerklärung durch das Gericht nach § 107a Abs 1 AußStrG), kann hingegen gem § 107a Abs 2 AußStrG der gesamte Zeitraum des Bestehens der Maßnahme zum Prüfungsgegenstand gemacht werden. Das Gericht kann nicht nur feststellen, dass die Sofortmaßnahme von Anfang an unzulässig war, weil die Voraussetzungen in einer Ex-ante-Betrachtung im Erlassungszeitpunkt nicht vorlagen. Es kann auch aussprechen, dass sie ab einem bestimmten Zeitpunkt unzulässig wurde, weil sie der Kinder- und Jugendhilfeträger trotz Kenntnis oder Erkennbarkeit neuer entlastender Informationen nicht beendet hat.