Der VfGH (G 134/2016) hat einen Parteiantrag auf Normenkontrolle, den ein Vermieter aus Anlass eines Mietzinsüberprüfungsverfahrens erhoben hatte und der sich gegen den Richtwertmietzins richtete, als zu eng gefasst zurückgewiesen. Beantragt wurde die Aufhebung des § 5 Abs 1 Z 9 RichtWG (Richtwert für Wien) sowie des § 5 Abs 2 RichtWG (Ermächtigung des BMJ zur Kundmachung von Richtwertänderungen aufgrund der Indexanpassung). Nach Ansicht des VfGH hätten auch die Kundmachungen, die die für den Überprüfungszeitraum maßgeblichen Richtwerte festlegen, einbezogen werden müssen, weil sie durch die Aufhebung der Kundmachungsermächtigung noch nicht aus dem Rechtsbestand ausscheiden. In der Begründung wies der VfGH erneut darauf hin, dass ein zu eng gefasster Individualnormenkontrollantrag als unzulässig zurückgewiesen wird, während eine zu weite Fassung eine inhaltliche Behandlung nicht ausschließt (siehe zB auch VfGH G 197/2015 = Zak 2016/84, 43).