In Bezug auf die Gesetzesprüfung hat der VfGH die generelle Ausnahme mietrechtlicher Außerstreitverfahren nach § 37 Abs 1 MRG vom Parteiantrag auf Normenkontrolle (§ 62a Abs 1 Z 4 VfGG) bereits vor einiger Zeit als verfassungswidrig aufgehoben (G 346/2015 = Zak 2015/653, 375). Mit dem Erk G 244-246/2016 folgte vor Kurzem die Aufhebung der entsprechenden Ausnahmebestimmung bei der Verordnungsprüfung (§ 57a Abs 1 Z 4 VfGG). Die Aufhebung wurde in BGBl I 2016/89 kundgemacht.