Nach dem VfGH-Erk G 62/2016 muss der Parteiantrag auf Normenkontrolle, den Parteien eines Zivilverfahrens aus Anlass eines Rechtsmittels gegen die erstinstanzliche Entscheidung erheben können, innerhalb der Rechtsmittelfrist eingebracht werden. Ein erst nach Ablauf dieser Frist gestellter Antrag sei wegen Verspätung zurückzuweisen. Die Aufhebung ua des Worts "gleichzeitig" in § 62a VfGG (VfGH G 95/2016 = Zak 2016/535, 283) habe daran nichts geändert.