Nach Ansicht des OGH (6 Ob 238/15s) ist die Veröffentlichung von Produkttests durch Arbeiterkammern in einem sehr weiten Rahmen vom Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gedeckt. Den gesetzlich mit Aufgaben des Konsumentenschutzes betrauten Arbeiterkammern stehe ein erheblicher Spielraum bei Untersuchungsmethoden und Wertungen zu. Es sei nicht unsachlich, wenn sie gerade im Bereich der Sicherheit und Gesundheit strengere Anforderungen stellen als jene, die Hersteller nach gesetzlichen Vorschriften oder unverbindlichen Empfehlungen erfüllen müssen.