Nach der Rsp des OGH (zB 7 Ob 94/14w = Zak 2015/268, 152) kann ein Rechtsgeschäft, das gemischt privaten und beruflichen Zwecken dient, nur dann als Verbrauchergeschäft qualifiziert werden, wenn der berufliche Teil eine ganz untergeordnete Rolle spielt. Der Autor vertritt die Auffassung, dass diese Judikatur zumindest in den Anwendungsbereichen der Verbraucherrechte-RL, der Wohnimmobilienkreditvertrags-RL, der RL über die alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und möglicherweise auch der Klausel-RL nicht aufrechterhalten werden kann, weil die Verbrauchereigenschaft nach Unionsrecht bei gemischten Geschäften erst dann wegfällt, wenn der berufliche Zweck überwiegt.