Rechtsfolge der Vereinbarung einer überlangen Vertragsdauer in einem Teilzeitnutzungsvertrag (Time-Sharing) ist nach 3 Ob 132/15f = Zak 2016/141, 76 nicht der gänzliche Wegfall der Klausel mit der Konsequenz einer jederzeitigen Kündigungsmöglichkeit des Verbrauchers, sondern die geltungserhaltende Reduktion auf eine angemessene Bindungsdauer. Der Autor stimmt der Entscheidung im Ergebnis zu. Die geltungserhaltende Reduktion sei sachlich gerechtfertigt, weil bei einem Teilzeitnutzungsvertrag der gänzliche Bindungsentfall die Interessen des Unternehmers in gravierender Weise beeinträchtigen würde. Ein zwingender Ausschluss der geltungserhaltenden Reduktion nach der Klausel-RL 93/13/EWG bestehe nicht. Das Argument des OGH, dass eine angemessene Bindungsdauer für Teilzeitnutzungsverträge gerade charakteristisch und damit als Hauptbestandteil des Vertrags vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen ist, sei überzeugend.