In 6 Ob 13/16d = Zak 2016/288, 154 tendierte der OGH stark zur Auffassung, dass eine in Kreditvertrags-AGB vorgesehene Bearbeitungsgebühr als Teil der Hauptleistungspflicht des Kreditnehmers von vornherein nicht der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB unterliegt; im Ergebnis billigte er die verbreiteten Bearbeitungsgebühren. Die Autoren kritisieren die Entscheidung. Zur kontrollfreien Hauptleistungspflicht zählt ein Bearbeitungsentgelt ihrer Ansicht nach schon deshalb nicht, weil es anders als die Zinsen eine laufzeitunabhängige Einmalzahlung ist. Generell sollte für unselbstständige Nebenleistungen, denen eine dienende Funktion zukommt, kein Zusatzentgelt vereinbart werden dürfen.