Das am 18. 9. 2016 in Kraft getretene VerbraucherzahlungskontoG (VZKG) legt Kreditinstituten gegenüber Verbrauchern eine Kontrahierungspflicht in Bezug auf ein Basiskonto auf. Ein Verhalten des Verbrauchers kann das Kreditinstitut gem § 24 Abs 1 Z 2 VZKG nur dann zur Ablehnung des Kontoantrags berechtigen, wenn es sich um eine vorsätzliche Straftat zum Nachteil des Kreditinstituts oder eines seiner Mitarbeiter handelt und bereits Anklage erhoben wurde. Der gleichen Einschränkung unterliegt die Kündigung des Kontovertrags (§ 27 Abs 2 Z 6 VZKG). Der Autor kritisiert, dass dieser Ablehnungsgrund sehr eng gefasst ist, obwohl die Zahlungskonto-RL 2014/92/EU , die mit dem VZKG umgesetzt worden ist, dies seiner Ansicht nach nicht erfordert hätte. Nach der österreichischen Rechtslage könnten Stalker von Mitarbeitern, die das Tatbild des § 107a StGB nicht erfüllen oder gegen die noch keine Anklage erhoben wurde, Bankräuber vor Anklage, Straftäter gegen Bankkunden, Phisher oder selbst Terroristen nicht als Kunden eines Basiskontos abgelehnt werden. Bedenklich erscheine dies auch insofern, als die neuen gesetzlichen Wertungen auf andere Kontrahierungspflichten ausstrahlen und den Maßstab für die Ablehnung eines Kunden generell erhöhen könnten.