ZPO: § 18
Der Beitritt des Nebenintervenienten wird den Hauptparteien gegenüber erst wirksam, nachdem ihnen das Gericht nach Abschluss des Vorprüfungsverfahrens den Beitrittsschriftsatz zugestellt hat. Danach können sie die Zurückweisung der Nebenintervention beantragen und gegen eine negative Entscheidung ein Rechtsmittel erheben.