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Vermietung von Geschäftsobjekt als Flüchtlingsunterkunft keine genehmigungspflichtige Widmungsänderung

RechtsprechungMiet- und WohnrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2016/676Zak 2016, 356 Heft 18 v. 11.10.2016

WEG: § 16 Abs 2

ABGB: §§ 914, 915

Welche Widmung ein Wohnungseigentumsobjekt hat, ist durch Auslegung der vertraglichen Einigungen der Mit- und Wohnungseigentümer zu ermitteln. Die Auslegung erfolgt nach den Regeln der §§ 914 f ABGB, wobei jedoch idR eine weitgehend objektive Betrachtungsweise vorzunehmen ist. Angaben im Nutzwertgutachten können nur dann berücksichtigt werden, wenn ihre Einbeziehung in den Widmungsakt auf der Hand liegt.

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