WEG: § 16 Abs 2
ABGB: §§ 914, 915
Welche Widmung ein Wohnungseigentumsobjekt hat, ist durch Auslegung der vertraglichen Einigungen der Mit- und Wohnungseigentümer zu ermitteln. Die Auslegung erfolgt nach den Regeln der §§ 914 f ABGB, wobei jedoch idR eine weitgehend objektive Betrachtungsweise vorzunehmen ist. Angaben im Nutzwertgutachten können nur dann berücksichtigt werden, wenn ihre Einbeziehung in den Widmungsakt auf der Hand liegt.