ABGB: § 896
AVRAG: § 6
Nach dem Betriebsübergang haften der Erwerber und der Veräußerer gem § 6 Abs 1 AVRAG solidarisch für arbeitsrechtliche Ansprüche, die vor dem Übergang begründet worden sind. Wenn der Erwerber in Anspruch genommen wird, kann ihm ein Regressanspruch gegen den Veräußerer gem § 896 ABGB (Solidarschuldnerregress) zustehen.