HeimAufG: § 3
Die Heimbewohnerin wird in bestimmten Verhaltensphasen "gebeten", "überredet" oder "aufgefordert", in ihr Zimmer zu gehen. Sie kommt diesen Aufforderungen ohne (auch bloß implizite) Androhung von Konsequenzen nach, wobei sie das Zimmer durch die unversperrte Türe selbstständig verlassen kann. Darin ist keine Freiheitsbeschränkung iSd § 3 HeimAufG zu sehen.