ABGB: §§ 142, 810
AußStrG: § 5 Abs 1, § 173 Abs 1
Ein Abstammungsverfahren, in dem die Nichtabstammung des Kindes und gesetzlichen Erben vom Verstorbenen festgestellt werden soll, kann während des Verlassenschaftsverfahrens nur von der Verlassenschaft eingeleitet werden. Die Verlassenschaft muss dabei von einem Verlassenschaftskurator vertreten werden. Ein Erbanwärter kann nicht vertretungsbefugt sein, selbst wenn sein Antrag vom Verlassenschaftsgericht genehmigt worden ist. Der vom Erbanwärter namens der Verlassenschaft eingebrachte Antrag ist jedoch nicht sofort zurückzuweisen. Zunächst muss iSd § 5 Abs 1 AußStrG ein Sanierungsversuch durch Bestellung eines Kurators und Abwarten seiner Entscheidung unternommen werden, um den Vertretungsmangel zu beheben.